Hier finden Sie unsere aktuellen AGB´s, Stand Juli 2010

 

AGB

1. Behördliche Genehmigung: Die Firma EPS Personalservice GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg.

2. Allgemeine Vereinbarung: Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und ausgeschlossen.

3. Rechtsstellung der EPS Mitarbeiter: Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma EPS Personalservice GmbH und dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für den Auftraggeber eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma EPS Personalservice GmbH zu vereinbaren.

4. Mitarbeiterauswahl: Die Firma EPS Personalservice GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte EPS Mitarbeiter zur Verfügung. EPS Personalservice GmbH haftet nur im Rahmen des Auswahlverschuldens für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die Firma EPS Personalservice GmbH nicht.

5. Mitarbeitereinsatz / Geheimhaltungspflicht: Der Auftraggeber darf die überlassenen EPS Mitarbeiter nur mit Arbeiten beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- und Aufsichtsrecht. Die Mitarbeiter der Firma EPS Personalservice GmbH sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

6. Beanstandungen: Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des EPS Mitarbeiters meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Nach Rücksprache mit der Firma EPS Personalservice GmbH wird bei Bedarf ein Austausch des Mitarbeiters vorgenommen. Die Firma EPS Personalservice GmbH kann bei Bedarf auch während des laufenden Einsatzes EPS Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete EPS Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

7. Haftung: Die Firma EPS Personalservice GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der EPS Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt die Firma EPS Personalservice GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter in Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstiger Wertsachen übertragen wird. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der Firma EPS Personalservice GmbH.

8. Mitarbeiterausfall / Höhere Gewalt: Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, Unfall, Katastrophen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der EPS Personalservice GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich EPS Personalservice GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen und ggf. den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Gefahrtragung liegt beim Kunden. Schadensersatzansprüche sind hierbei ausgeschlossen.

9. Allgemeine Pflichten der Firma EPS Personalservice GmbH: Die Firma EPS Personalservice GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen und sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

10. Pflichten des Kunden: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Vor Beginn der Tätigkeit macht der Kunde die EPS Mitarbeiter mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung, sofern diese vertraglich nicht von der Firma EPS Personalservice GmbH gestellt wird. Der Kunde hat zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die EPS Mitarbeiter die vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen regelmäßig tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und die Firma EPS Personalservice GmbH hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde räumt dem Beauftragen der Firma EPS Personalservice GmbH ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich dieser von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann. Bei Arbeitsunfällen der überlassenen Arbeitnehmer ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gem. § 1553 IV RVO eine Unfallmeldung zu erstellen und diese der Firma EPS Personalservice GmbH zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten. Verstößt der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen, ist er der Firma EPS Personalservice GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht der Firma EPS Personalservice GmbH in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen und die Mitarbeiter ersatzlos abzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit trägt der Kunde Sorge. Darüber hinaus gibt der Kunde der Firma EPS Personalservice GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

11. Abrechnung: Der Kunde ist verpflichtet, wöchentlich durch einen bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf den vorgelegten Stundennachweisen der EPS Mitarbeiter zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter der Firma EPS Personalservice GmbH stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigten Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. In den vereinbarten Stundensätzen sind Kosten für die Stellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgeblich für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist fällig innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Einwände gegen die Rechnungen können nur innerhalb der Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

12. Tarifvertrag: Für die überbetrieblichen Mitarbeiter der Firma EPS Personalservice GmbH finden die Vorschriften des Tarifvertrages zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in der aktuellsten Fassung Anwendung. Die Firma EPS Personalservice GmbH behält sich vor, bei Veränderungen der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen, die vereinbarten Vertragsbestimmungen an die geänderte Situation anzupassen und ggf. die Stundentarife zu erhöhen.

13. Personalvermittlung / Übernahme: Der Kunde verpflichtet sich bei Übernahme eines EPS Mitarbeiters in sein Unternehmen innerhalb der ersten 4 Monaten eine Vermittlungsgebühr von zwei Bruttomonatsgehältern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Firma EPS Personalservice GmbH zu entrichten. Eine Übernahme nach vier Monaten ist honorarfrei. Bei einer direkten Personalvermittlung richtet sich die Vermittlungsgebühr nach dem Bruttomonatsgehalt der zu einstellenden Person und beträgt zwei Monatsgehälter zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vermittlungsgebühr ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages fällig, auch wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst oder vorzeitig beendet wird.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von EPS Personalservice GmbH. Als Gerichtsstand wird Tuttlingen vereinbart.

15. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt. Mündliche Vertragsabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma EPS Personalservice GmbH. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Anprüche handelt.

Stand: Juli 2010