| 1960: | Das erste Zeitarbeitsbüro wird in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet |
| 1967: | Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, unter welchen Voraussetzungen der Weg für die geregelte und konzessionierte Zeitarbeitsbranche freigemacht wird |
| 1970: | Das Bundessozialgericht legt die Kriterien fest, die die zulässige Arbeitübernehmerüberlassung von der verbotenen Arbeitsvermittlung abgrenzt |
| 1972: | Im Bundestag wird das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet |
| 1985: | Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Die zulässige Einsatzdauer bei einem Zeitarbeitskunden verlängert sich von drei auf sechs Monate |
| 1989: | Verabschiedung des Beschäftigungsförderungsgesetzes `90. Die Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern im Kundenbetrieb von sechs Monaten wird bis Dezember 1995 verlängert |
| 1994: | Die höchstzulässige Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer je Einsatz wird auf neun statt bisher sechs Monate verlängert |
| 1994: | Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt; private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen |
| 1997: | AÜG-Reform. Die wichtigsten Neuerungen: Verlängerung der höchstzulässigen Überlassungsdauer eines Zeitarbeitnehmers an einen Betrieb auf 12 Monate bei gleichzeitiger Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag. Einmalige Zulassung der Wiedereinstellung eines ehemaligen Mitarbeiters eines Zeitarbeitsunternehmens ohne Wartefrist |
| 2001: | Das Bundessozialgericht entscheidet, dass einem Arbeitslosen Zeitarbeit zumutbar ist. Die Richter sind der Ansicht, der Gesetzgeber habe der besonderen Situation von Zeitarbeitnehmern durch umfangreiche Schutzvorschriften Rechnung getragen und Möglichkeiten geschaffen, auch die Arbeitnehmerüberlassung zur Entlastung des Arbeitsmarktes einzusetzen |
| 2002: | Die EU-Kommission schlägt eine Richtlinie über die Bedingungen von Leiharbeitnehmern vor - im Kern ist der Grundsatz des Equal Treatments vorgesehen |
| 2004: | AÜG-Reform. Die wichtigsten Neuerungen: Equal Treatment ab dem ersten Tag, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt Abweichendes. |
| 2004: | Arbeitsvertrag und BA-Merkblatt sind nur noch auf Verlangen des Mitarbeiters in dessen Muttersprache auszuhändigen; Wegfall des Synchronisations- und Befristungsverbots. |